Donnerstag, September 09, 2010
   
Text Size

Suche

Banner
1. Zugelassene Motorräder
1.1 Es dürfen, unter gleichzeitiger Beachtung nachstehender Festlegungen, nur Motorräder eingesetzt werden, deren Typ / Modell in der Bundesrepublik Deutschland uneingeschränkt nach der geltenden StVZO bzw. in einem der EU angeschlossenen Land zugelassen bzw.zulassungsfähig sind. Zulässige Änderungen für den Einsatz im Seriensport sind unter Ziff. 4 beschrieben.
1.2 Bei der technischen Abnahme muss der Kfz- Brief oder -Schein, bzw. EUZulassungsbescheinigung I oder ein gleichwertiges Dokument bzw. eine amtlich (oder vom DMSB Pflicht-Technischer Kommissar) beglaubigte Kopie dieser Dokumente vorgelegt werden.
1.3 Zur Technischen Abnahme muss jedes Motorrad in einwandfreiem und gereinigtem Zustand vorgeführt werden.
1.4 Motorräder, in deren Kfz-Papieren der vom ursprünglichen Großserien-Hersteller des Motors / Fahrgestells vorgegebene Fabrikatname und/ oder Typ geändert wurde, sind nur zugelassen, wenn sie auch uneingeschränkt dem homologierten Grundmodell entsprechen.
2. Kennzeichnung der Motorräder, Fahrerausrüstung
2.1 Startnummern müssen an der Front und auf jeder Seite am Motorrad deutlich lesbar angebracht sein. Startnummern (vorne ca. H: 140 mm, B: 80 mm, Strichstärke: 25 mm; hinten ca. H: 120 mm, B: 60 mm, Strichstärke: 25 mm) müssen auf einer rechteckigen Fläche deutlich lesbar angebracht sein. Scharfer Kontrast von Untergrund und Ziffernfarbe muss an allen Startnummernfeldern in gleicher Kombination gegeben sein. Ziffern dürfen nicht schattiert sein. Die Beurteilung über Einhaltung und Richtigkeit vorstehender Festlegungen obliegt den techn. Pflichtkommissaren.
2.2 Die bei der Veranstaltung zum Einsatz kommenden Schutzhelme sind ebenfalls zur Kontrolle vorzulegen und müssen den DMSB- Bestimmungen entsprechen.
2.3 Die Fahrerausrüstung muss dem allgemeinen Sicherheitsstandard für Motorradrennsport entsprechen. 2-teilige Fahrerkombis sind zugelassen. Im Zweifelsfall entscheidet der Fahrtleiter oder die Sportkommissare.
3. Kraftstoff
Alle Motoren müssen mit unverbleitem, handelsüblichem Tankstellen-Kraftstoff betrieben werden. Es gelten ausschließlich die Kraftstoffbestimmungen der FIM.
4. Erlaubte Änderungen
Die nachstehend aufgeführten Teile dürfen im Vergleich zum serienmäßigen Modell geändert
werden. Alle nicht aufgeführten Teile müssen serienmäßig sein. Über die in Punkt 4 getroffenen
Festlegungen hinausgehende Änderungen sind nicht zulässig, auch wenn sie im Kfz-
Schein und/oder -Brief eingetragen sind.
Was nicht als erlaubt aufgeführt ist, ist verboten. Eine erlaubte Änderung darf eine verbotene
nicht nach sich ziehen.
19.02.2010 2
4.1 Motor
Bis einschließlich Modelljahr 2006 sind folgende Änderungen zulässig. Ab Modelljahr 2007
sind keine Änderungen erlaubt.
4.1.1 Die Übergänge vom Vergasergummi zum Motor können angeglichen werden.
4.1.2 Das Polieren der Kanäle ist zulässig. Ab Modelljahr 2007 sind polierte Kanäle nur serienmäßig
zulässig.
4.1.3 Die Zylinder können für Reparaturzwecke bis zu einem Übermaß von 0.5 mm aufgebohrt werden.
Nur Originalkolben des Herstellers dürfen verwendet werden.
4.2 Elektrik
4.2.1 Der Einbau von sogenannten Schaltblitzen ist zulässig.
4.2.2 Der Ausbau des Scheinwerfers und des Rück-/ Bremslichtes einschließlich Halterung ist zulässig.
Bremslichter können durch Beleuchtungseinrichtungen aus dem Zubehörhandel ersetzt
werden. Ein vorhandenes Bremslicht kann außer Betrieb gesetzt werden.
4.2.3 Die Fahrtrichtungsanzeiger inklusive Halterungen können demontiert werden.
4.2.4 Die Verwendung von elektronischen Tachometern und Drehzahlmessern aus dem Zubehörhandel
ist zulässig.
4.2.5 Der Ausbau der Anzeigeinstrumente ist zulässig. Ein ordnungsgemäß funktionierender Drehzahlmesser
muss jedoch vorhanden sein.
4.2.6 Der Einbau einer beliebigen Batterie aus dem Zubehörhandel ist zulässig.
4.2.7 Der Ausbau der Hupe ist zulässig
4.2.8 Der Ausbau des elektrischen Kühllüfters ist zulässig. Der Einbau eines separaten Lüfterschalters
ist erlaubt.
4.2.9 Die Lichtschalter/Blinkerschaltereinheit inklusive eines ggf. vorhandenen Kupplungsschalters
darf abgebaut werden. Ein funktionierender Zündunterbrecherschalter muss jedoch erhalten
bleiben.
4.2.10 Ausschließlich zum Auslesen von Daten darf der feste Anschluss einer Steckverbindung an
den originalen Kabelbaum erfolgen (Löten, Crimpen, etc).
4.3 Auspuffanlage
4.3.1 Bis einschließlich Modelljahr 2006 können Schalldämpfer und Krümmer ausgetauscht werden.
Ab Modelljahr 2007 darf nur der Endschalldämpfer ausgetauscht werden.
Für 4-Takter müssen alle Absorptionsdämpfer mit einem dB-Absorber-Einsatz versehen sein.
4.3.2 Das Material des Endschalldämpfers ist freigestellt.
4.3.3 Bis einschließlich Modelljahr 2006 ist der Ausbau eines ggf. vorhandenen Katalysators zulässig.< ;/div>
Ab Modelljahr 2007 sind keine Änderungen zulässig.
4.3.4 Die Lautstärke darf die Werte gemäß Ziff. 6 (Nahfeld und Fahrgeräusch) nicht überschreiten.
4.4 Fußrasten
4.4.1 Fußrasten, Hebel für Hinterradbremse und Schalthebel können durch Zubehörteile ersetzt
werden. Die Fußrasten dürfen versetzt werden. Sie können mit einem Klappmechanismus
versehen sein, müssen dann jedoch automatisch in ihre Normalposition zurückklappen.
4.4.2 Die Sozius-Fußrasten dürfen, inkl. geschraubter Halterung, entfernt werden oder müssen entsprechend
gesichert werden ( Kabelbinder o. Ä.).
4.5 Lenker
4.5.1 Lenker inkl. der Befestigung sowie Brems- und Kupplungshebel als auch der Gasdrehgriff
können ausgetauscht werden.
4.6 Federung
4.6.1 Die vorderen Dämpferfedern sowie die inneren Dämpfungsteile können ausgetauscht werden.
4.6.2 Der/Die hinteren Stoßdämpfer inklusive der Dämpferfedern können ausgetauscht werden.
4.7 Kraftstofftank und -leitungen
4.7.1 Eine vorhandene Tankeinfüllreduzierung (sogenannte „Bleifrei-Reduzierung”) kann modifiziert
oder entfernt werden.
4.7.2 Kraftstoffleitungen inkl. der Kraftstoffventile können ausgetauscht werden.
4.8 Radabdeckung
4.8.1 Das Material der Radabdeckung ist freigestellt
4.8.2 Die hintere Radabdeckung kann gekürzt werden.
4.9 Verkleidung
4.9.1 Die Verkleidung kann durch eine Verkleidung aus dem Zubehör-Handel ersetzt werden. Das
Material ist freigestellt. Zubehörscheiben können eingesetzt werden.
4.10 Sitz
Der Originalsitz kann gegen einen Höcker ausgetauscht werden. Der Höcker kann auf der Unterseite
zum Rad hin geschlossen sein.
4.11 Luftfiltergehäuse
19.02.2010 3
4.11.1 Die Zufuhrkanäle bis zum Eintritt in das Luftfiltergehäuse können durch Zubehörteile mit identischer
Form zum Originalteil ersetzt werden.
4.11.2 Es sind nur Original-Luftfiltereinsätze erlaubt.
4.12 Lenkungsdämpfer
4.12.1 Lenkungsdämpfer können montiert werden. Der Lenkungsdämpfer darf in keiner Weise als
Lenkanschlag fungieren.
4.13 Bremsen
>
4.13.1 Bremsanlagen sowie deren Verbindungen und Bremsscheiben (nur aus Fe-Material und mit
gleichen Abmessungen wie Serie zulässig) können durch Zubehörteile ersetzt werden. Bremsleitungen
müssen verpresst sein.
4.13.2 Bremssättel müssen wie vom Hersteller serienmäßig ausgeliefert bleiben. Daumenbremsen
sind nicht gestattet.
4.13.3 Die Bremsbeläge sind freigestellt.
4.13.4 Eine „schwimmende Lagerung“ der Bremsscheiben ist zulässig.
4.13.5 Die Verzweigung der Bremsleitung für die vorderen Bremssättel kann oberhalb der unteren
Gabelbrücke angebracht werden.
4.14 Ritzelabdeckung / Kettenschutz
4.14.1 Die Abdeckung für das Getriebeausgangsritzel kann modifiziert werden. Ein ausr eichender
Schutz muss jedoch gewährleistet sein.
4.14.2 Der Kettenschutz kann geändert oder entfernt werden. Es wird empfohlen, einen Kettenschutz
so anzubringen, dass Verletzungen am unteren Einzug der Kette vermieden werden.
4.15 Oberflächenbeschaffenheit
Die äußere Oberflächenbeschaffenheit des Rahmens, der Felgen, der Verkleidung, der
Scheibe und des Höckers ist freigestellt.
4.16 Motorgehäuse
4.16.1 Motor-/Getriebegehäuse, Zündungs-, Kupplungs- und Lichtmaschinendeckel können durch
zusätzliche Abdeckungen geschützt werden. Der Schutz kann auch durch eine in diesem Bereich
geschlossene Verkleidung dargestellt werden.
4.17 Rahmen
4.17.1 Der Rahmen kann ebenfalls durch zusätzliche Abdeckungen oder „Schleifer“, die jedoch abnehmbar
sein müssen, geschützt werden.
4.17.2 Ein am Heck angeschraubter Hilfsrahmen darf entfernt werden. Heckrahmen aus dem Zubehörhandel
sind erlaubt.
4.17.3 Die am Rahmenheck angeschweißte Verlängerung zur Aufnahme der Kräfte bei Soziusbetrieb
darf entfernt werden.
4.18 Reifen
4.18.1 Es müssen Reifen (wenn nicht serienmäßig) mit dem Geschwindigkeitsindex V oder höher
verwendet werden. Erlaubt sind nur handelsübliche Reifen, die als gemäß den Straßenverkehrs-
Zulassungsbestimmungen freigegebene Ausrüstung für jedermann käuflich sind. Sogenannte
„Intermediates“ oder „Regenreifen“ (Art. 4.18.4) sind erlaubt. Die Profiltiefe muss zum
Zeitpunkt der Techn. Abnahme über die gesamte Laufflächenbreite mindestens 2,5 mm betragen.
4.18.2 Die Reifen müssen die „E“-Markierung tragen und / oder gemäß DOT zugelassen sein und die
entsprechende Kennung auf der Reifenflanke tragen.
4.18.3 Vom Reifenhersteller muss die Reifendimension für die verwendete Felgengröße freigegeben
sein.
4.18.4 Die Verwendung von Rennregenreifen ist freigestellt. Regenreifen müssen komplett formgeheizt
sei, wobei das Nachschneiden per Handan formgeheizten Reifen verboten ist. Die Verwendung
von handgeschnittenen Reifen ist nicht erlaubt. Regenreifen müssen keine DOT oder
E Bezeichnung aufweisen; diese Reifen müssen jedoch die Bezeichnung „nicht für den öffentlichen
Straßenverkehr“ oder „NHS“ tragen.
4.18.5 Die Verwendung von Reifenwärmern ist zulässig.
4.18.6 Die Sportkommissare können zu jedem Zeitpunkt der Veranstaltung eingesetzte Reifen zur
weiteren UÅNberprüfung sicherstellen.
4.19 Schrauben / Bolzen / Distanzhülsen
Alle Original-Schrauben, -Bolzen und -Distanzhülsen an Fahrwerk, Motoraufhängung und Motorgehäuse
dürfen ausgetauscht werden. Diese müssen jedoch, mit nachstehender Ausnahme,
aus dem gleichen Material wie das Original sein. Zur Befestigung von Verkleidung, Verkleidungsscheibe
und Sitzbank/Höcker sind Aluminiumschrauben zulässig. Die Verwendung
von Titan, soweit nicht serienmäßig verbaut, ist generell nicht zulässig.
4.20 SekundaÅNrübersetzung
19.02.2010 4
Die SekundaÅNrübersetzung, Kettenritzel, Kettenrad und Kette sind freigestellt.
4.21 Vergaser / Einspritzung
4.21.1 Die Bedüsung der/des Vergaser(s) ist freigestellt.
4.21.2 Bis einschließlich Modelljahr 2006 : Das Steuergerät für die Benzineinspritzung und Zündung
darf durch Zusatzgeräte in ihrer Funktion verändert, aber nicht erweitert werden (z.B. durch
Schaltautomat, Traktionskontrolle etc.). Das Steuergerät muss der Serie entsprechen.
Ab Modelljahr 2007: Es sind keine Änderungen/Erweiterungen an Benzineinspritzung/ Zündung
erlaubt.
4.22 Kennzeichenhalterung
Das ggf. vorhandene polizeiliche Kennzeichen kann einschließlich Halterung abgebaut werden.
4.23 Werkzeugbehälter
Ein eventuell vorhandener Werkzeugbehälter kann entfernt werden.
4.24 Motorradständer
Sturzbügel, Seiten-, Zentralständer und deren Halterungen dürfen entfernt werden, sofern es
sich um geschraubte Verbindungen handelt. Eine serienmäßig vorhandene Wegfahrsperre bei
ausgeklapptem Seitenständer muss wirksam bleiben. Wenn keine Wegfahrsperre wirksam ist,
muss der Seitenständer in eingeklapptem Zustand zusätzlich (mit Kabelbinder o. Ä.) gesichert
werden.
4.25 Räder
Die Umrüstung der Räder auf 17 Zoll ist gestattet. Beide Felgen können durch Zubehörteile
unter Berücksichtigung der für das eingesetzte Motorrad serienmäßig vorgesehenen Felgenbreite,
ersetzt werden. Karbon- und Magnesiumfelgen sind (wenn nicht serienmäßig) nicht erlaubt.
4.26 Helmschloss
Ein ggf. vorhandenes Helmschloss kann entfernt werden.
4.27 Kühlmittel
Als Kühlmittel wird Wasser ohne Zusätze empfohlen.
5. Vorgeschriebene Änderungen
Die nachstehend aufgeführten Teile müssen, wenn nicht serienmäßig vorhanden, angebracht bzw. geändert werden.
5.1 Ablassschrauben
Alle Ablassschrauben und Öleinfüllverschraubungen müssen mit Draht gesichert sein. Außenliegende Ölfilter müssen zuverlässig gesichert sein.
5.2 Lenkanschläge
Wenn die vorhandenen Lenkanschläge unzulänglich sind, müssen am Rahmen und / oder Gabelholm zusätzliche Lenkanschläge aus festem (massivem) Material angebracht werden.
5.3 Fußrasten
Die Fußrastenenden müssen zum Schutz abgerundet sein. Sind die Fußrasten nicht klappbar, müssen sie ein Ende (Stopfen) aufweisen, das fest angebracht ist und aus Plastik, Teflon oder einem gleichwertigen Material besteht (siehe auch Ziff. 4.4).
5.4 Scheinwerfer
Das Glas des ggf. vorhandenen Scheinwerfers ist mit Klebeband bzw. transparenter Klebefolie so zu sichern, das keine größeren Glassplitter auf die Strecke gelangen können.
5.5 Rückspiegel
Die Rückspiegel müssen entfernt oder außer Funktion gesetzt werden.
6. Geräuschmessung
6.1 Im Rahmen der Techn. Abnahme ist an mindestens 50% der Motorräder eine Geräuschmessung durchzuführen. Die Messung erfolgt gemäß § 49 der StVZO nach der im Straßenverkehr angewandten Nahfeldmessmethode. Dabei darf der gemessene Geräuschpegel den im Kfz-Brief bzw. -Schein eingetragenen Wert für das „Standgeräusch“ [dB(A)] um maximal 2 dB(A) überschreiten.
6.2 Vom Fahrer sind in unmittelbarer Nähe des Drehzahlmessers die im Kfz-Brief bzw. -Schein eingetragenen Werte für 50% der Nenndrehzahl und das Standgeräusch deutlich und dauerhaft ablesbar anzubringen.
6.3 Nachträglich gegenüber dem Eintrag für die Original-Schalldämpferanlage geänderte Werte für das Standgeräusch werden nicht anerkannt.
6.4 Während der gesamten Veranstaltung kann auf Anordnung der Techn. Kommissare jedes Motorrad einer Kontrollmessung unterzogen werden. Nach der Sonderprüfung werden Kontrollmessungen durchgeführt. Bei Überschreitung des im Kfz-Brief bzw. -Schein eingetragenen 19.02.2010 5 Wertes für das Standgeräusch um mehr als 3 dB(A) erfolgt in der Regel Wertungsausschluss. Schalldämpfer-Reparaturen zwischen beendeter Sonderprüfung und Kontrollmessung sind nicht zulässig.
6.5 Die maximale Geräuschemission bei Volllast auf der Strecke beträgt 98 dB(A). Bei Überschreitung dieses Wertes erfolgt eine technische UÅNberprüfung sowie eine Nahfeldmessung. Festgestellte Überschreitungen des max. Geräuschwertes ziehen in der Regel den Wertungsausschluss nach sich.
7. Leistung
7.1 Die Leistung an der Kurbelwelle wird während der Saison auf einem vom DMSB bestimmten Schwungmassenprüfstand nach ISO 1585 ermittelt. Falls bei einer angeordneten Leistungsmessung bei einem Motorrad mehr als die erlaubte Leistung der Klasse festgestellt wird, wird eine zweite Messung durchgeführt. Ist dann das Messergebnis noch zu hoch, erfolgt der Ausschluss des/der betreffenden Fahrers/ Fahrerin aus der Wertung. Dies ist als Tatsachenentscheidung anzusehen. Ein Protest gegen diese Entscheidung wird als unzulässig abgewiesen.
7.2 Die Messergebnisse werden an geeigneter Stelle ausgehängt.
7.3 Die Motoren aller gemessenen Motorräder können, soweit sie vom Teilnehmer entsprech end vorbereitet wurden, vom Pflicht-TK so markiert werden, dass leistungssteigernde Maßnahmen ohne Verletzung der Markierung nicht möglich sind. Motorräder mit unverletzter Markierung können bei den nachfolgenden Läufen vom Pflicht-TK von der Leistungsmessung befreit werden.
7.4 In den verschiedenen Klassen sind maximal folgende Leistungen an der Kurbelwelle zulässig: Die angegebenen Leistungen entsprechen den auf dem Rollenprüfstand ohne Staudruck (Ram-Air-Effekt) gemessenen Werten.
7.5 Als Messtoleranz werden 3% mindestens jedoch 3 PS zugestanden.
7.6 Sollten im Laufe der Saison von neu auf den Markt kommenden Motorrädern im serienmäßigen Zustand die o. a. Maximal-Leistungen auf dem Prüfstand überschritten werden, können die Leistungsgrenzen der betroffenen Klassen vom Pflicht-TK den neuen Erkenntnissen entsprechend angehoben werden.
7.7 Maßnahmen, welche während der gesamten Veranstaltung die Reduzierung der Leistung auf die o. a. zulässigen Leistungen zur Folge haben, sind erlaubt. Diese Reduzierungen dürfen jedoch nicht variabel (verstellbar) sein.
Klasse 1 4T, 4 Zyl. über 750ccm 4T, 2 Zyl. über 1000 ccm 176 PS/ 129,4 kW
Klasse 2 4T, max 2 Zyl über 850 – 1000 ccm Wasserkühlung über 850 – 1200 ccm Luftkühlung 146 PS/ 107,3 kW
Klasse 3 4T, 4 Zyl. über 600 bis 750 ccm, 4T, 2 Zyl. über 800 bis 850 137 PS/ 100,7 kW
Klasse 4 4T, 4 Zyl. über 400 bis 600 ccm, 4T, 3 Zyl. bis 675 ccm, 4T, 2 Zyl. über 650 bis 800 ccm 118 PS/ 86,7 kW
Klasse 5 2T, bis 250 ccm, 4T, mehr als 2 Zyl. bis 400 ccm, 4T, 2 Zyl. bis 650 ccm, 4T, 1 Zyl. 68 PS/ 50 kW
Klasse 6 Serie OPEN 1000, 4T, 4 Zyl. über 600 ccm, 4T, 3 Zyl. über 675 ccm, 4T, 2 Zyl. über 800 ccm, Keine Leistungsgrenze, gesonderte technische Bestimmungen
Klasse 7 Serie OPEN 600, 4T, 4 Zyl. über 400 bis 600 ccm, 4T, 3 Zyl. bis 675 ccm, 4T, 2 Zyl. bis 800 ccm, Keine Leistungsgrenze, gesonderte technische Bestimmungen
8. Abweichende Bestimmungen nur für Klasse 5
8.1 Motor / Ansaugbereich
Der Motor inkl. Ansaugbereich darf bis zum Erreichen der Leistungsgrenze der Klasse 5 modifiziert werden.
8.2 Getriebe
Das Getriebe und die Getriebeübersetzung müssen wie vom Hersteller serienmäßig ausgeliefert bleiben.
8.3 Geräuschmessung, Auspuffanlagen
Es gelten uneingeschränkt die Techn. Bestimmungen des Seriensports Art. 4.3 u. 6

9. Gesonderte Bestimmungen nur für Klasse 6 und 7

Zugelassen sind nur Motorräder, die aus einer Großserienproduktion entstammen. Nicht zugelassen sind Produktionsracer oder Prototypen.

9.1 Geräuschmessung, Auspuffanlagen
Schalldämpfer und Krümmer sind freigegeben. Für 4 Takter müssen alle Absorptionsdämpfer mit einem dB-Absorber-Einsatz versehen sein. Achtung: Weiterhin gelten uneingeschränkt die Techn. Bestimmungen des Seriensports Art. 6 (Geräuschmessung).
9.2 Luftfiltergehäuse / Airbox
Alle Motorräder müssen mit einem Luftfiltergehäuse oder einer Airbox versehen sein. Das geschlossene System für die KurbelgehaÅNusebelüftung muss beibehalten werden. Der Luftfiltereinsatz darf geändert oder entfernt werden.
9.3 Austauschen oder Modifizieren von Motorradteilen
Sämtliche Teile dürfen modifiziert oder ausgetauscht werden. Ausgetauschte Teile müssen Großserien entstammen und für jedermann frei käuflich sein. Ausgetauscht werden darf nicht der ursprüngliche Rahmen, das Motorgehäuse, Zylinder und Zylinderkopf. Schrauben und/oder Bolzen an hochbelasteten Teilen dürfen weder modifiziert noch ausgetauscht werden.
9.4 Räder, Reifen und Bremsen
9.4.1 Es gelten uneingeschränkt die Techn. Bestimmungen des Seriensports Art. 4.18
9.4.2 Die Radachsen müssen aus Eisenmaterial hergestellt sein.
9.4.3 Räder aus Verbundmaterialien (z. B. Carbon, Kohlefaser oder Magnesium) sind verboten, wenn nicht serienmäßig verbaut.
9.4.4 Die Bremsscheiben und deren Befestigungen am Rad müssen aus Eisenmaterial sein.
9.5 Sicherheitsbestimmungen
9.5.1 Aus Sicherheitsgründen müssen Ölablass-, OÅNleinfüllvorrichtung und Ölfilter fest und zuverlässig gesichert werden.
9.5.2 Vorhandene Scheinwerfer, Rückleuchten und Blinker müssen mit Klebeband oder Folie so gesichert werden, das keine größeren Glassplitter auf die Strecke gelangen können.
9.5.3 Vorhandene Sturzbügel und Hauptständer müssen abmontiert werden. Seitenständer müssen über einen selbsttätigen Klappmechanismus verfügen und/oder die entsprechende Wegfahrsperre muss funktionsfähig sein.
9.5.4 Vorhandene Beifahrerfußrasten müssen gegen das Aufklappen zusätzlich gesichert werden.
9.5.5 Sämtliche Be- und EntlüftungsschlaÅNuche müssen in ausreichend große und separate Behälter münden.
9.6 Zündunterbrecher, Elektrik
9.6.1 Sämtliche Motorräder müssen mit einem funktionierenden Zündunterbrecherschalter/-knopf ausgerüstet sein, der sich am Lenker befinden muss.
9.6.2 Das Bremslicht kann entfernt oder außer Betrieb gesetzt werden.
lt;/div>
10. Reglementverstöße
10.1 Sofern an Ort und Stelle keine Entscheidung über die Regelkonformität beanstandeter Teile möglich ist, können diese – oder das Motorrad – zwecks Identifikation sichergestellt werden, ohne das die Betroffenen Ansprüche irgendwelcher Art geltend machen können. Evtl. hierdurch entstehende Kosten gehen zu Lasten des Betroffenen (Demontage, Wiedermontage). Es ist zu gewährleisten, dass bis zur Folgeveranstaltung erforderliche Untersuchungen abgeschlossen sind und die sichergestellten Teile bzw. das sichergestellte Motorrad wieder freigegeben ist.
10.2 Von dem Pflicht-TK, den Sportkommissaren oder dem Fahrtleiter kann festgelegt werden, welche Motorräder einer Techn. UÅNberprüfung zu unterziehen sind. In jeder Klasse sind im Rahmen der Schlusskontrolle von den Platzierungen 1 bis 5 mindestens 2 Fahrzeuge einer Techn. Überprüfung zu unterziehen; insgesamt sind mindestens 3 Fahrzeuge zu prüfen.
11. Allgemeines
Bei Unstimmigkeiten hinsichtlich der vorgenannten Bestimmungen sowie Auslegung des technischen Reglements ist die Entscheidung der eingesetzten Pflicht-Technischen Kommissare bindend.

Technisches Reglement

Anzeige # 
# Beitragstitel Zugriffe
1 1. Zugelassene Motorräder 371
2 2. Kennzeichnung der Motorräder, Fahrerausrüstung 211
3 3. Kraftstoff 190
4 4. Erlaubte Änderungen 260
5 6. Geräuschmessung 342
6 5. Vorgeschriebene Änderungen 209
7 7. Leistung 231
8 8. Abweichende Bestimmungen nur für Klasse 5 252
9 9. Gesonderte Bestimmungen nur für Klasse 6 und 7 224
10 10. Reglementverstöße 190
11 11. Allgemeines 187

Login Form